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Gesundheitsschutz für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Corona-Zeiten

Gefährdungen im Arbeitsalltag richtig einschätzen und melden!

Eine Handreichung für Beschäftigte in Kitas, der offenen Ganztagsbetreuung in Schulen (OGS), der Sozialen Arbeit und der Behindertenhilfe

Plötzlich ist alles anders! – Neue Herausforderungen für Fachkräfte in der Sozialen Arbeit

Über Schutzkleidung bzw. Schutzausrüstung für Menschen in Pflege- und Laborberufen hört und liest man viel in diesen Tagen. Doch wie sieht die Situation für Beschäftigte in anderen Tätigkeitsfeldern aus, zum Beispiel in der Sozialen Arbeit oder in der OGS? Was können bzw. sollten Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen, aber besonders auch einzelne Beschäftigte in der aktuellen Situation tun? Aufgrund der aktuellen Situation herrscht verständlicherweise große Verunsicherung. Viele Kolleginnen und Kollegen haben Angst, sich zu infizieren. Deshalb solltest du zu deiner eigenen Sicherheit und zum Schutz der Betreuten das Musterformular für die Gefährdungsanzeige am Ende dieses Dokuments nutzen. Damit erfüllst du deine vertraglichen Pflichten gegenüber deinem Arbeitgeber, Gefährdungen und mögliche Qualitätsmängel zu melden, und sicherst dich juristisch ab!

Auch in der gegenwärtigen Lage ist zunächst festzuhalten: Es gilt, was stets gilt!

Der Arbeitgeber muss Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb so gering wie möglich halten und alles versuchen, um Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Wenn Schutzkleidung am Markt nicht verfügbar ist, muss er den Beschäftigten gestatten, eigene Schutzkleidung zu tragen.

Und es müssen weitere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten getroffen werden, um das Infektionsrisiko zu verringern. Zum Beispiel ist es sinnvoll, in kleinen, konstanten Teams zu arbeiten, um Abstand zu halten. Desinfektionsmittel sollten zur Verfügung stehen und potenzielle Risikogruppen sollten von der Arbeit freigestellt werden oder im Homeoffice arbeiten.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist in mehreren Vorschriften geregelt. Zentral ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Darin heißt es: »Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern« (ArbSchG § 1, Abs. 1). Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heißt es unter t1p.de/bmas-corona: »Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Konkrete Hinweise hierzu finden sich zum Beispiel im Nationalen Pandemieplan auf der Homepage des RKI (Robert-Koch-Institut).«

In Verbindung mit dem geltenden Arbeitsschutzgesetz bedeutet dies, dass der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen für alle Beschäftigten, die Kontakt mit möglicherweise infizierten Menschen haben können, veranlassen muss. Dies gilt ganz besonders auch für die Beschäftigten in der Sozialen Arbeit.

Für Betriebs- und Personalräte sowie MAVen bedeutet das in der aktuellen Situation: Bei dem Bedarf von Schutzmaßnahmen geht es nicht um die Frage, wie oft möglicherweise Kontakt zu eventuell Infizierten entstehen könnte. Vielmehr geht es darum, welche Tätigkeiten mit dem potenziellen Kontakt mit Menschen einhergehen. Entsprechende Schutzmaßnahmen bzw. Regelungen für alle Beschäftigten mit solchen Tätigkeiten hätten bereits seit 1996 getroffen werden müssen (vgl. ArbSchG, §§ 3, 4 und 5) und sind in der Corona-Pandemie umgehend umzusetzen.

Betriebs-, Personalräte und Mitarbeitervertretungen haben auch das Recht, sich direkt an die für ihren Betrieb bzw. ihre Dienststelle zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu wenden. Fachkundlich zuständig (und qualifiziert!) für die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen sind die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzt*innen.


Quelle: ver.di Landesbezirk NRW, Fachbereich 3, im April 2020

Das vollständige Info-mit einem Muster für eine Gefährdungsanzeige und weiteren rechtlichen Hinweisen können Sie als pdf-Datei herunterladen.

Verweise zu diesem Artikel:
Schlagworte zu diesem Beitrag: Ausbildung
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 26.05.2020