Berufliche Weiterbildung

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Deutscher Bundestag beschließt Arbeit-von-morgen-Gesetz

Förderung der beruflichen Weiterbildung für von der Digitalisierung betroffene Beschäftigte wird verbessert

Der Deutsche Bundestag hat am 23. April das Arbeit-von-morgen-Gesetz (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) in 2./3. Lesung beschlossen. Es muss nun abschließend im Bundesrat beraten werden, damit es in Kraft treten kann.

Das Gesetz gibt Antworten auf Herausforderungen, die der Strukturwandel hin zu einer emissionsarmen und digitalen Wirtschaft für die Arbeitswelt mitbringt. Qualifikationen und Kompetenzen der Beschäftigten müssen angepasst werden, um die Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorzubereiten. Dazu entwickelt das Gesetz die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik gezielt weiter.

Bundesminister Hubertus Heil:

Das Arbeit-von-Morgen-Gesetz ist ein wichtiger Baustein dafür, dass wir nach der Corona-Krise schnell wieder den Weg zu Wachstum und Beschäftigung finden. Denn der Strukturwandel, in dem sich Deutschland befindet, hat durch Corona noch einmal deutlich an Fahrt hinzugewonnen. Dies gilt besonders, aber nicht nur für die Digitalisierung. Für die anstehenden Veränderungen haben wir ein umfangreiches Paket an Weiterbildungsmaßnahmen entwickelt, damit die Beschäftigten von heute bereit für die Arbeit von morgen sind.

Das Gesetz sieht zahlreiche Verbesserungen vor:
  • Die mit dem Qualifizierungschancengesetz ausgebaute Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in besonders vom Strukturwandel betroffenen Betrieben wird weiter verbessert. Müssen größere Teile der Belegschaft qualifiziert werden, steigen die Fördersätze um weitere 10 Prozentpunkte.

  • Betriebsvereinbarung und Tarifverträge zur beruflichen Weiterbildung werden honoriert: die Fördersätze steigen dann um weitere 5 Prozentpunkte.

  • Diese Förderleistungen können ab dem kommenden Jahr vom Betrieb für seine Beschäftigten auch in einem Sammelantrag beantragt werden. Dies vereinfacht die Prozesse.

  • Damit mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den verbesserten Förderbedingungen profitieren, wird die Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen von mehr als 160 auf mehr als 120 Stunden gesenkt.

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, erhalten einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung. Der Berufsabschluss muss die Beschäftigungsfähigkeit steigern. Hiermit wird auch eine Vereinbarung der Nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt.

  • Künftig kann Qualifizierung in der Transfergesellschaft unabhängig von Alter und Berufsabschluss sowie auch über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden.

  • Damit auch in Zukunft eine hohe Qualität der Weiterbildungsmaßnahmen gesichert werden kann, hebt das Gesetz die Kostensätze deutlich an und sorgt für größeren Spielraum bei der Maßnahmezulassung.

  • Eine gute Berufsausbildung ist nach wie vor die wichtigste Eintrittskarte in die Arbeitswelt. Deswegen verstetigt das Gesetz die Assistierte Ausbildung und entwickelt sie weiter.

  • Mit dem Gesetz wird zudem ausbildungsbegleitende Unterstützung für Grenzgänger ermöglicht, die in einem Betrieb in Deutschland ausgebildet werden.

  • Das Gesetz stärkt und modernisiert auch den Vermittlungsprozess der Bundesagentur für Arbeit: Ab 2022 kann die Arbeitslos- und Arbeitsuchendmeldung bei den Agenturen für Arbeit auch elektronisch erfolgen. Für Beratung kann Videotelefonie genutzt werden.

Mit dem Arbeit-von-Morgen-Gesetz werden zudem weitere praktikable Lösungen für die Corona-Krise geschaffen:
  • Die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien wird sichergestellt, indem Sitzungen und Beschlussfassungen bis Ende des Jahres auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Entsprechendes gilt für die Einigungsstellen. Ebenfalls bis Ende des Jahres können Betriebsversammlungen audio-visuell durchgeführt werden.

  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, in krisenhaften Situationen mit Branchen oder Regionen übergreifenden erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern, ohne dass der gesamte Arbeitsmarkt betroffen sein muss.

  • Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, entfällt ab April die Anrechnung des daraus erzielte Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig.

Die Regelungen treten mit zeitlichen Abständen in Kraft, um der durch die Corona-Krise sehr stark belasteten Bundesagentur für Arbeit den notwendigen Vorlauf für die Umsetzung zu geben.


Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 23. April 2020


Schlagworte zu diesem Beitrag: Digitalisierung, Berufliche Weiterbildung, Öffentliche Beschäftigungspolitik
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 29.04.2020