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Mindestlohn Weiterbildung wird zum 1. Januar 2019 im IB umgesetzt

Mindestlohn-Extra für die Beschäftigten beim Internationalen Bund



Mindestlohn im IB umgesetzt

Der Mindestlohntarifvertrag in der SGB II/III geförderten Weiterbildung gilt auch ab 2019 in allen Unternehmen, die Mitglied der Zweckgemeinschaft des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung (BBB) sind und somit auch im IB. Das gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt ist. Die Zweckgemeinschaft ist der Arbeitgeberverband, mit dem ver.di und GEW am 9. Juli 2018 den Mindestlohntarifvertrag vereinbart haben.

Die Tarifvertragsparteien haben einen Änderungstarifvertrag auf den Weg gebracht und darin die monatlichen Entgelte für das pädagogische Personal entsprechend angepasst. Änderungen gibt es in den sogenannten Sternchengruppen.

1. SCHRITT:

EG 9* wird EG 9.1 und EG 9.2

Der EG 9.1. werden Arbeitnehmer/innen der EG 9* zugeordnet, die über eine formale Qualifikation unterhalb des DQR 6 verfügen. Das sind u.a. Facharbeiter/innen mit einer pädagogischen Zusatzqualifikation.

Der EG 9.2 werden Arbeitnehmer/innen der EG 9* zugeordnet, die über eine formale Qualifikation entsprechend DQR 6 und höher verfügen. Das sind u.a. Bachelor und gleichgestellte Abschlüsse, geprüfte/r Fachwirt/in oder Fachkaufmann/frau, Meister/in, Fachschule (landesrechtlich geregelte Weiterbildungen), geprüfte/r Aus- und Weiterbildungspädagoge/-pädagogin.

EG 10* wird EG 10.1 und EG 10.2

Der EG 10.1 werden Arbeitnehmer/innen der EG 10* zugeordnet, die über eine formale Qualifikation unterhalb des DQR 6 verfügen. Das sind u.a. Facharbeiter/innen mit einer pädagogischen Zusatzqualifikation.

Der EG 10.2 werden Arbeitnehmer/innen der EG 10* zugeordnet, die über eine Qualifikation entsprechend DQR 6 und höher verfügen.

2. SCHRITT:

Alle Tabellenwerte werden nunmehr zum 01. Januar 2019 entsprechend der Erhöhungen des Mindestlohnes angehoben. Das bedeutet: Die Entgelte der EG 9.1 und EG 10.1 werden um 3,00 % erhöht. Die Entgelte der EG 9.2 und EG 10.2 werden um 3,50 % erhöht.

Das betrifft sowohl die Stufen als auch die individuellen Zwischen- und Endstufen.


Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer in der beruflichen Bildung in der IB Mitte GmbH hat einen Berufsabschluss als Facharbeiter und eine pädagogische Zusatzqualifikation. Er ist in die Entgeltgruppe 9* Stufe 2+ (individuelle Zwischenstufe) übergeleitet und erhält ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe von 2.653,00 €. Er hat Anspruch auf den Mindestlohn der Gruppe 1. Ab 01. Januar 2019 ist er der Entgeltgruppe 9.1 zugeordnet. Sein monatliches Entgelt erhöht sich um 3% auf 2.732,59 €.

Beispiel 2:
Eine Arbeitnehmerin in der beruflichen Bildung in der IB West GmbH ist Sozialpädagoge. Er ist in die Entgeltgruppe 9* Stufe 3 übergeleitet und erhält ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe von 2.850,00 €. Sie hat Anspruch auf den Mindestlohn der Gruppe 2. Ab 01. Januar 2019 ist sie der Entgeltgruppe 9.2 zugeordnet. Ihr monatliches Entgelt erhöht sich um 3,50 % auf 2.949,75 €.

Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer in der beruflichen Bildung in der IB Südwest GmbH ist Lehrer für Stütz- und Förderunterricht und in die Entgeltgruppe 10*, Stufe 2 übergeleitet. Er erhält ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe von 2.800,00 €. Er ist Aus- und Weiterbildungspädagoge und hat somit Anspruch auf den Mindestlohn der Gruppe 2. Ab 01. Januar 2019 ist er der Entgeltgruppe 10.2 zugeordnet. Sein monatliches Entgelt erhöht sich um 3,50 % auf 2.898,00 €.

Beispiel 4:
Ein Arbeitnehmer in der beruflichen Bildung in der IB Mitte GmbH ist Lehrer für Stütz- und Förderunterrricht und in die Entgeltgruppe 10*, Stufe 4+ (individuelle Endstufe) übergeleitet. Er erhält ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe von 3.012,00 €. Er hat einen Abschluss als Facharbeiter mit pädagogischer Zusatzqualifikation und somit Anspruch auf den Mindestlohn der Gruppe 1. Ab 01. Januar 2019 ist er der Entgeltgruppe 10.1 zugeordnet. Sein monatliches Entgelt erhöht sich um 3 % auf 3.012,36 €.

Beispiel 5:
Ein Arbeitnehmer in der beruflichen Bildung in der IB Berlin Brandenburg GmbH hat einen Berufsabschluss als Facharbeiter und eine pädagogische Zusatzqualifikation. Er ist in die Entgeltgruppe 9* Stufe 2+ (individuelle Zwischenstufe) übergeleitet und erhält ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe von 2.700,00 €. Er hat Anspruch auf den Mindestlohn der Gruppe 1. Ab 01. Januar 2019 ist er der Entgeltgruppe 9.1 zugeordnet. Sein monatliches Entgelt erhöht sich um 3% auf 2.781,00 €.

WICHTIG: Auf die Zuordnung einzelner Arbeitnehmer/innen zu den EG 9 und EG 10 hat der Mindestlohn keine Auswirkung!


Wie weiter?

Erst wenn der Mindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) durch eine Rechtsverordnung (AVE) als allgemeinverbindlich erklärt ist, gilt dieser auch in den Unternehmen, die überwiegend Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem II und III Buch Sozialgesetzbuch erbringen. Die Tarifvertragsparteien haben im August gemeinsam die AVE beantragt.

Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen!

Das bedeutet: Der Mindestlohn wird nicht wie geplant ab 01. Januar 2019 allgemeinverbindlich gelten. Die Tarifvertragsparteien halten eine Verzögerung um ein bis zwei Monate jedoch für unkritisch.

Erst im Anschluss daran wird der Mindestlohn durch eine weitere Rechtsverordnung als sog. Vergabemindestlohn nach § 185 SGB III auch auf die Unternehmen erstreckt, die nicht überwiegend solche Maßnahmen durch- führen.


Quelle: Mindestlohn-Extra für den IB, Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung in ver.di


Verweise zu diesem Artikel:
Schlagworte zu diesem Beitrag: Mindestlohn, Weiterbildung
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 18.12.2018