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Niedersächsische Landesregierung weiß nicht viel über die Lage von Honorarkräften in der Bildung

Schlecht bezahlt oder irgendein Honorar so um die 20 Euro

Situation von Honorarlehrkräften in Niedersachsen

Anfrage der Abgeordneten Anja Piel, Meta-Janssen-Kucz, Eva Viehoff und Belit Onay (GRÜNE), eingegangen am 14.06.2018 - Drs. 18/1184 an die Staatskanzlei übersandt am 26.06.2018

Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung vom 24.07.2018,

gezeichnet
In Vertretung
Dr. Sabine Johannsen


Vorbemerkung der Abgeordneten

Honorarlehrkräfte arbeiten an Hochschulen, Volkshochschulen, privaten Sprachschulen, Goethe-Instituten sowie anderen Einrichtungen. Meist arbeiten sie in öffentlichem Auftrag. Da die Höhe der Honorare in der Regel nicht mit der Bezahlung von fest angestellten Lehrkräften mit ähnlicher Qualifikation und Tätigkeit vergleichbar ist, befinden sich Honorarlehrkräfte nicht selten in einer prekären Situation. Nach Aussage von Betroffenen zeigen die jüngsten Auseinandersetzungen um Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung bei den Goethe-Instituten, wie unsicher der sozialrechtliche Status von Honorarlehrkräften mitunter ist. Leistungen wie Honorarausfallzahlungen bei Krankheit oder Urlaubsgeld sind eher unüblich. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Tatsache, dass Selbstständige die Beiträge oft alleine schultern müssen, haben u. a. dazu geführt, dass einige Honorarlehrkräfte hohe Beitragsschulden bei der gesetzlichen Renten- bzw. Krankenversicherung aufgebaut haben. Für andere bleibt nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, Betriebskosten und Steuern ein - gemessen am Qualifikationsniveau - bescheidenes Nettoeinkommen übrig. Eine gesetzliche Rente oberhalb der Grundsicherung wird trotz langjähriger Beitragszahlung in Vollzeit oft nicht erreicht.


Vorbemerkung der Landesregierung

Die Landesregierung weist darauf hin, dass für den Begriff der Honorarlehrkräfte keine allgemeingültige Definition besteht, sondern dass im Bereich der Wissensvermittlung je nach Ressort bzw. Geschäftsbereich unterschiedlichste Rechts- und Vertragsgestaltungen existieren, die sich auch unter dem Gesichtspunkt der Vielgestaltigkeit der Aufgaben im Bereich der Wissensvermittlung nicht ohne Weiteres einheitlich erfassen lassen. Bei der Beantwortung der Fragen versteht die Landesregierung unter Honorarlehrkräften solche Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, selbstständig vergütete Unterrichtsleistungen erbringen. Im Sinne der Kleinen Anfrage sieht die Landesregierung als nicht hiervon erfasst solche Landesbediensteten an, die im Nebenamt oder in Nebentätigkeit Lehrtätigkeiten übernehmen.

Alle Ressorts haben an der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mitgewirkt. Folgende Ressorts haben mitgeteilt, dass es Honorarlehrkräfte im Sinne dieser Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung in ihren Geschäftsbereichen nicht gibt:

Die Staatskanzlei, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz und das Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung.

Im Geschäftsbereich des Kultusministeriums (MK) werden vereinzelt Honorarlehrkräfte eingesetzt. An allgemeinbildenden Schulen werden zur Unterrichtserbringung keine Honorarlehrkräfte eingesetzt. Im Bereich der Ganztagsschulen können im Einzelfall im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote Honorarverträge abgeschlossen werden. Es handelt sich bei den handelnden Personen in der Regel um freischaffende Künstlerinnen und Künstler und nicht um Honorarlehrkräfte, da auf Basis der Honorarverträge kein Unterricht erteilt wird. Nach Kenntnis des MK werden insbesondere im berufsbildenden Bereich an Schulen in freier Trägerschaft Honorarlehrkräfte eingesetzt. Genauere Aussagen hierzu sind jedoch aufgrund der statistischen Datenlage nicht möglich. Das gilt ins-besondere, da der Einsatz dieses Lehrpersonals dem Verantwortungsbereich des freien Schulträgers unterliegt.


Frage 1. Wie viele Honorarlehrkräfte gibt es nach Kenntnis der Landesregierung in Niedersachsen (bitte nach Männern und Frauen getrennt ausweisen)?

Aufgrund der vorliegenden Meldungen erfolgt eine Differenzierung in die Geschäftsbereiche
  • des Ministeriums für Inneres und Sport (MI),

  • des Finanzministeriums (MF),

  • des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS),

  • des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK),

  • des Justizministeriums (MJ).

Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport werden die an den Standorten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) angebotenen sogenannten Wegweiserkurse grundsätzlich im Rahmen von Vergabeverfahren an unterschiedliche Bildungsträger vergeben. Valide Aussagen zu der konkreten Anzahl des im Rahmen des jeweils abgeschlossenen Vertrages eingesetzten Personals sind nicht möglich. Lediglich beim Standort Grenzdurchgangslanger Friedland liegt eine Ausnahme vor. Für die Durchführung der Wegweiserkurse werden dort aktuell (Stand: 28.06.2018) drei weibliche sowie drei männliche Lehrkräfte auf Honorarbasis von der LAB NI eingesetzt.

Um Kinder und Jugendliche schon in der LAB NI auf die Regelschule vorzubereiten, haben das Kultusministerium, das Ministerium für Inneres und Sport und die LAB NI das Konzept der Interkulturellen Lernwerkstatt entwickelt. Die in der Interkulturellen Lernwerkstatt beschäftigten Lehrkräfte in der LAB NI sind ausschließlich aus dem niedersächsischen Schuldienst abgeordnete Lehrkräfte. Nur im Bedarfsfall setzt die LAB NI an ihren Standorten Lehrkräfte auf Honorarbasis ein. Da die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die dieses Bildungsangebot wahrnehmen, schwankt, sind Honorarkräfte nur für einen zusätzlichen kurzfristigen Einsatz vorgesehen. In der LAB NI werden aktuell (Stand: 28.06.2018) 15 Honorarkräfte in der Interkulturellen Lernwerkstatt eingesetzt, elf weibliche sowie vier männliche Lehrkräfte.

Gegenwärtig stehen dem Studieninstitut des Landes Niedersachsen (SiN) in der Fortbildung 226 externe Referentinnen und Referenten als potenzielle Honorarkräfte für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zu Verfügung. Davon sind gegenwärtig 102 Referentinnen und Referenten für das SiN aktiv, davon 55 Frauen und 47 Männer. In der Ausbildung sind 25 externe Dozentinnen und Dozenten tätig, davon sieben Frauen und 18 Männer.

Im Geschäftsbereich des Finanzministeriums hat die Steuerakademie Niedersachsen für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen im Jahr 2017 mit 22 externen Referentinnen und Referenten zusammengearbeitet, davon elf Frauen und elf Männer. Dabei handelt es sich um freiberuflich tätige Personen oder um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Firmen, insbesondere aus dem Bereich der Personalentwicklung, die sich auf ein bestimmtes Fortbildungsthema spezialisiert haben.

Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung obliegt dem Land gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 8 SGB VIII die Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendhilfe in Niedersachsen. In diesem Zusammenhang werden von dem Niedersächsischen Landesjugendamt derzeit 120 Referentinnen und Referenten eingesetzt, davon 69 weiblich und 51 männlich.

In der Regel handelt es sich dabei um freiberufliche Personen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dienststellen und Einrichtungen, die sich auf ein bestimmtes Themengebiet spezialisiert haben und dieses im Rahmen derartiger Lehrtätigkeiten vertreten.

Diese werden vereinzelt für konkrete Fortbildungsveranstaltungen gebucht, wobei das Honorar an den jeweiligen Gegebenheiten ausgerichtet wird.

Die im Rahmen der Umsetzung des Fortbildungsprogramms des Landesjugendamts eingesetzten Referentinnen und Referenten erhalten veranstaltungsbezogen Referentenverträge, in denen neben dem Auftrag auch das jeweilige Honorar festgehalten wird. Eine Versteuerung obliegt den jeweiligen Referentinnen und Referenten in eigener Verantwortung.

In Einzelfällen werden auch Referentinnen und Referenten anderer Dienststellen und Einrichtungen aus anderen Bundesländern eingesetzt, die kein Honorar verlangen, weil sie dies im Rahmen ihrer jeweiligen dienstlichen Tätigkeit absolvieren.

Aufgrund der geringen Menge an beauftragten Fortbildungstagen entsteht hier aber nach Auffassung der Landesregierung kein Abhängigkeitsverhältnis, sodass nicht von Honorarlehrkräften im Sinne der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung ausgegangen wird.

Im Bereich der vom Land geförderten Familienbildungsstätten ist davon auszugehen, dass sogenannte Honorarlehrkräfte eingesetzt werden. Da sich die Förderung jedoch auf hauptberuflich beschäftigte pädagogische Fachkräfte bezieht, liegen weder Erkenntnisse zum Umfang der Beschäftigung noch zur Höhe des Entgeltes sowie zum sozialversicherungsrechtlichen Status der sogenannten Honorarlehrkräfte vor. Die Beschäftigung erfolgt ausschließlich in eigener Verantwortung der jeweiligen Träger.

Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur ist zwischen den Einrichtungsarten Universitäten/Hochschulen, Musikschulen und Erwachsenenbildung zu unterscheiden.

Dem MWK liegen keine statistischen Erhebungen vor, ob bzw. an welchen niedersächsischen Universitäten und Hochschulen Honorarlehrkräfte beschäftigt werden. An den Universitäten und Hochschulen gibt es allerdings eine große Anzahl (mehrere Tausend) sogenannter Lehrbeauftragter. Das sind Personen, die nach § 34 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art stehen und die selbstständig im akademischen Sinne wie auch im Sinne des Sozialversicherungsrechts Lehrveranstaltungen anbieten. Für diese gilt ganz allgemein:
  • Es handelt sich nicht um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sodass für Arbeitsverhältnisse typische Leistungen nicht gewährt werden.

  • Lehraufträge werden stets befristet und gegebenenfalls wiederholt erteilt.

  • Lehrbeauftragte sind nicht sozialversicherungspflichtig.

  • Die Höhe der Vergütung wird von den Hochschulen im Einzelfall festgelegt.

  • Eine Bruttovergütung wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es nicht. Lehrbeauftragte erhalten die ihnen zustehende Vergütung ausgezahlt und sind für deren Versteuerung und eventuelle weitere Abgaben selbst verantwortlich.

  • Vergütungserhöhungen kommen somit aus systematischen Gründen nicht vor.

Lehraufträge an Lehrbeauftragte werden grundsätzlich zur Ergänzung des Lehrangebots und mit dem Ziel der Verknüpfung des Hochschulbereichs mit anderen Bereichen des gesellschaftlichen und Wirtschaftslebens erteilt. Sie haben sich bezogen auf diese Zielsetzungen bewährt. Das Instrument des Lehrauftrags wurde zudem eingerichtet, um den Hochschulen die Möglichkeit zu geben, auf den häufig sehr speziellen und wechselnden Bedarf an Ergänzungsleistungen flexibel zu reagieren. Lehrbeauftragte gehören nach § 21 Abs. 1 Satz 1 NHG nicht zum hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen. Daher können sie unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 1 Satz 2 NHG nur mit weniger als der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals beschäftigt werden. Lehraufträge werden selbstständig - im akademischen Sinne, aber auch im Sinne des Einkommenssteuer- und Sozialversicherungsrechts - wahrgenommen.

Keinesfalls sind Lehraufträge als einzige oder vorwiegend den Lebensunterhalt deckende Erwerbsquelle vorgesehen und geeignet. Das Institut des Lehrauftrags ist im Gegenteil darauf ausgelegt, dass geeignete Personen, die über eine anderweitige hauptberufliche Tätigkeit verfügen, ihre mit der Berufspraxis verknüpften Fähigkeiten und Erfahrungen in die akademische Lehre einbringen.

Die Beschäftigung von Honorarlehrkräften und Lehrbeauftragten erfolgt ausschließlich in eigener Verantwortung der jeweiligen Universitäten und Hochschulen. Es besteht keine Verpflichtung, die nachgefragten Daten statistisch vorzuhalten.

Die im Landesverband Niedersächsischer Musikschulen organisierten Musikschulen (insgesamt 74 öffentliche und kommunal geförderte Musikschulen) beschäftigten 2017 insgesamt 1 016 Honorarlehrkräfte, die dort freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genannt werden (506 Frauen/510 Männer).

Im Bereich der Erwachsenenbildung liegen der Landesregierung nur Daten bezogen auf die Einrichtungen und Träger im Sinne des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG) vor. Dieses sind neben den Einrichtungen auf kommunaler Ebene (in der Regel Volkshochschulen) auch die Heimvolkshochschulen sowie Landeseinrichtungen wie die Evangelische Erwachsenenbildung (EEB), die Katholische Erwachsenenbildung (KEB), Arbeit und Leben (AuL), das Bildungswerk Verdi (BW ver.di), der Verband der Niedersächsischen Bildungsinitiativen (VNB) und das Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft (BNW). Diese werden vom Land durch Finanzhilfen gefördert. Die staatliche Förderung lässt die Eigenständigkeit der Einrichtungen oder ihrer Träger, die selbstständige Gestaltung des Angebots und die Auswahl des Personals unberührt (vgl. § 2 Abs. 3 NEBG).

Während für den Bereich der Volkshochschulen regelmäßig seit 1962 durch das Deutsche Institut für Erwachsenenbildung (DIE) die Volkshochschul-Statistik erstellt wird, liegen der Landesregierung für die anderen Einrichtungen und Träger nur Daten aus der Bestandsaufnahme in der Erwachsenenbildung mit dem Stichtag 31.12.2013 vor (vgl. Drs. 17/1913).

An den niedersächsischen Volkshochschulen sind demnach 20 339 Honorarlehrkräfte beschäftigt, bei den Landeseinrichtungen 3 770 und für die Heimvolkshochschulen 1 025. Daraus ergeben sich insgesamt 25 664 Honorarlehrkräfte (davon 17 222 Frauen und 8 442 Männer) mit unterschiedlichsten Zeitanteilen für eine Kursleitung.

Im Geschäftsbereich des Justizministeriums werden insgesamt 21 direkt beauftragte Honorarlehrkräfte (zehn Frauen, elf Männer) beschäftigt. MJ geht bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass davon nicht Justizangehörige zu erfassen sind, die im Nebenamt Lehrtätigkeiten übernehmen.


Frage 2. Wie viele davon sind an Volkshochschulen und wie viele an Musikschulen beschäftigt?

Die Volkshochschul-Statistik des Deutschen Instituts für Erwachsenenbildung (DIE) weist mit dem Stand 17.11.2017 unter dem Berichtspunkt „Frei-/Nebenberufliches Personal“ 20 339 Kursleitende aus, davon sind 13 649 Frauen und 6 690 Männer.

Die im Landesverband Niedersächsischer Musikschulen organisierten Musikschulen (insgesamt 74 öffentliche und kommunal geförderte Musikschulen) beschäftigten 2017 insgesamt 1 016 freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (506 Frauen/510 Männer), vgl. dazu auch Antwort zu Frage 1.


Frage 3. Wie viele Lehrkräfte an Volkshochschulen und Musikschulen sind sozialversicherungspflichtig angestellt, und wie viele arbeiten als Honorarlehrkräfte (bitte nach Geschlecht sowie Einrichtungsart differenzieren)?

Die Volkshochschul-Statistik des Deutschen Instituts für Erwachsenenbildung (DIE) weist mit dem Stand 17.11.2017 unter dem Berichtspunkt „Hauptberufliches Personal“ zum 31.12.2016 1 662,0 besetzte Stellen an den Volkshochschulen in Niedersachsen aus, davon sind 947,9 besetze Stellen „Hauptberuflich pädagogisches Personal“, von denen 552,4 Stellen als „lehrend“ ausgewiesen sind. Diese Arbeitsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig ausgestaltet. Als „Frei-/Nebenberufliches Personal“ sind 20 339 Kursleitende ausgewiesen (siehe auch Antwort zu Frage 2).

Im Landesverband Niedersächsischer Musikschulen organisierter Musikschulen waren 2017 insgesamt 1 879 Lehrkräfte (1 017 weiblich/862 männlich) sozialversicherungspflichtig beschäftigt sowie 1 016 Lehrkräfte (506 weiblich/510 männlich) als freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (siehe auch Antwort zu Frage 2).


Frage 4. Wo und in welchem Umfang beteiligen sich Auftraggeber an den Sozialversicherungsbeiträgen von Honorarlehrkräften in Niedersachsen (bitte differenziert nach Volkshochschulen und Musikschulen)?

In Fachbereichen, in denen Lehrkräfte einen wesentlichen Stundenumfang erreichen - das sind in der Regel die Programmbereiche Deutsch als Fremdsprache oder der Zweite Bildungsweg - beteiligen sich Volkshochschulen bzw. die Träger zum Teil im Rahmen ihrer jeweiligen Honorarordnung an den Sozialversicherungsbeiträgen. Des Weiteren beteiligen sie sich im Rahmen der Abgabe für die Künstlersozialversicherung an den Sozialversicherungsbeiträgen für die Honorarlehrkräfte. Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Im Bereich der Musikschulen werden viele freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Künstlersozialkasse angemeldet. Bei diesen übernimmt die Künstlersozialkasse den Arbeitgeberanteil. Die Musikschulen müssen hierfür eine sogenannte Künstlersozialabgabe entrichten, die im Moment bei 4,2 % liegt. MWK hat keine Kenntnisse über den Umfang, weil die Entscheidung darüber den jeweiligen Trägern obliegt.


Frage 5. Inwiefern beteiligen sich die - durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beauftragten - privaten und öffentlichen Träger zur Durchführung der Integrationskurse an den Sozialversicherungsbeiträgen der Honorarlehrkräfte?

Der Landesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.


Frage 6. Wie hoch ist die durchschnittliche Bruttovergütung der Honorarlehrkräfte in Niedersachsen (bitte differenziert nach Einrichtungsart)?

Im Geschäftsbereich des MI liegt die Höhe der Honorare für die in der LAB NI im Rahmen der sogenannten Wegweiserkurse eingesetzten Lehrkräfte externer Bildungsträger in der Zuständigkeit des jeweiligen Bildungsträgers. Die durchschnittliche Bruttovergütung der in der LAB NI eingesetzten Honorarkräfte beträgt 20,00 Euro pro 45 Min., d. h. 26,67 Euro pro Stunde.

Eine Bruttovergütung wird seitens des SiN nicht gezahlt, da eine Befreiung von der Umsatzbesteuerung erfolgt ist. In der Fortbildung werden nach Einholung von Angeboten und nach der Entscheidung für das wirtschaftlichste Angebot auf der Basis der freihändigen Vergabe Honorarverträge geschlossen. Der Tagessatz liegt zwischen 320 Euro und 1 600 Euro je nach Veranstaltungsart. Im Durchschnitt wird ein Tagessatz von 800 Euro gezahlt. In der Ausbildung erfolgt eine stundenmäßige Vergütung auf Basis der Vergütungsrichtlinien (Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 11.04.2016) in Höhe von 22,00 Euro.

Im Geschäftsbereich des MF wird von der Steuerakademie je nach Fortbildungsthema und vertraglicher Vereinbarung mit den freiberuflich tätigen Referentinnen und Referenten und mit den Firmen ein Tagessatz zwischen 440 Euro und 1 700 Euro gezahlt. Der durchschnittliche Tagessatz beträgt ca. 900 Euro. Die Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit.

Für den Geschäftsbereich des MS wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen (Honorarlehrkräfte an vom Land geförderten Familienbildungsstätten).

Für den Geschäftsbereich des MWK gilt Folgendes:

Lehraufträge an Universitäten und Hochschulen werden nach geleisteten Lehrstunden vergütet. Mit dieser Stundenvergütung sind alle Kosten, die der oder dem Lehrbeauftragten entstehen, abgegolten. Die Vergütung für Lehraufträge ist weder gesetzlich noch untergesetzlich allgemein festgelegt. Vielmehr entscheiden die Universitäten und Hochschulen nach eigenem Ermessen über die Höhe der Lehrauftragsvergütung. Die Höhe der zugestandenen Lehrauftragsvergütung variiert und ist abhängig von der Hochschule sowie von dem von der oder dem Lehrbeauftragten vertretenen Fach. Auch die Reputation der oder des Lehrbeauftragten spielt hierbei eine erhebliche Rolle.

Die Situation bei den Musikschulen im Landesverband Niedersächsischer Musikschulen organisierter Musikschulen gestaltet sich wie folgt:



Nach Angabe der Träger und Einrichtungen im Bereich der Erwachsenenbildung variiert die Höhe der Vergütung stark, je nach Art des Kurses und der jeweiligen Qualifikation der Kursleitenden. Die Bandbreite liegt im Bereich zwischen 15 Euro und 100 Euro, im Durchschnitt dürfte von 25 Euro pro Unterrichtsstunde (45 Min.) ausgegangen werden.

Im Geschäftsbereich des MJ variiert die Bruttovergütung pro Unterrichtsstunde zwischen 17 Euro in der Justizvollzugsanstalt Celle über 20 Euro in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel sowie 25 Euro in der Justizvollzugsanstalt Oldenburg bis 30 Euro in der Jugendanstalt Hameln (Durchschnitt über alle Anstalten: 23 Euro pro Unterrichtsstunde).


Frage 7. Inwiefern wurde im Jahr 2017 die Vergütung der Honorarlehrkräfte verbessert (bitte differenziert nach Einrichtungsart)?

Im Geschäftsbereich des MI werden im Rahmen freihändiger Vergaben in der Fortbildung seitens des SiN Honorarverträge geschlossen (vgl. Antwort zu Frage 6). Insofern gibt es in der Fortbildung keine zentrale Vergütung, die angepasst werden könnte. Vielmehr wird sich für das wirtschaftlichste Angebot entschieden, in dem neben dem Honorar auch andere Faktoren wie z. B. die inhaltliche Qualität des Angebots in die Auswahlentscheidung einfließen. Die Vergütung für die in der LAB NI eingesetzten Honorarlehrkräfte lag auch im Jahr 2017 bei 20,00 Euro pro 45 Min. bzw. 26,67 Euro pro Stunde. Eine Erhöhung der Vergütung hat somit nicht stattgefunden.

Im Geschäftsbereich des MF hängt die Höhe des von der Steuerakademie gezahlten Tagessatzes für Fortbildungsveranstaltungen von verschiedenen Faktoren ab. Ausschlaggebend ist die Nachfrage nach der Fortbildungsleistung der externen Referentinnen und Referenten. Die mit ihnen vereinbarten Tagessätze werden in regelmäßigen Abständen auf ihre Berechtigung überprüft.

Für den Geschäftsbereich des MS wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen (Honorarlehrkräfte an vom Land geförderten Familienbildungsstätten).

Für den Geschäftsbereich des MWK ergibt sich Folgendes:

Die Situation bei den im Landesverband Niedersächsischer Musikschulen organisierten Musikschulen gestaltet sich wie folgt:



Zudem hat MWK bereits seit Mitte September 2016 in den landesgeförderten Basissprachkursen für Geflüchtete die Trägerpauschale (Betrag pro Unterrichtseinheit und Teilnehmerin/Teilnehmer) auf 3,90 Euro erhöht, um eine bessere Bezahlung der Lehrkräfte in den nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG) anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die die Kurse durchführen, zu ermöglichen. Die Erhöhung war ursprünglich für den 01.01.2017 geplant, wurde jedoch auf September 2016 vorgezogen. Davon unberührt regeln die Einrichtungen ihre Personalbeschäftigungsverhältnisse gemäß § 2 NEBG selbstständig.

Im Geschäftsbereich des MJ hat die Jugendanstalt Hameln die Bruttovergütung im Jahr 2018 von 20 Euro auf 30 Euro erhöht.


Quelle: Antwort der niedersächsischen Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Anja Piel, Meta-Janssen-Kucz, Eva Viehoff und Belit Onay (GRÜNE): Situation von Honorarlehrkräften in Niedersachsen, Drucksache 18/1330


Schlagworte zu diesem Beitrag: Volkshochschule, Weiterbildung
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 01.08.2018

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 28.03.2024