UrteileZurück zur ÜbersichtMindestlohn steigt zum ersten Januar 2017Ab dem 1. Januar erhöht sich der Mindestlohn in der SGB II / SGB III geförderten Weiterbildung auf 14,60 Euro die Stunde. Dieser Stundensatz gilt erstmals einheitlich in Ost- und Westdeutschland.Da in der Weiterbildung die Löhne häufig als gleichmäßiges monatliches Gehalt gezahlt werden, gibt es nach Paragraph 3 Absatz 2 die Möglichkeit, den Stundenlohn umzurechnen. Danach wird das Gehalt „nach der Formel der Mindeststundenvergütung x vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348“ berechnet. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden ist ein monatliches Gehalt von zu zahlen. Achtet auf eure nächste Abrechnung! Hier steht der gegenwärtig gültige Mindestlohntarifvertrag für den Bereich. Weitere aktuelle Mindestlöhne gibt es als pdf-Datei bei Böckler. Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 02.01.2017 |
Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info Druckdatum: 18.04.2024 |