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Wählen und gewählt werden

An eine privatwirtschaftlich organisierte Tochtergesellschaft überlassene Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sind bei Betriebsratswahlen im Tochterunternehmen wahlberechtigt und wählbar. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in drei Wahlanfechtungsverfahren entschieden.

Im Jahr 2005 hatte ein als öffentlich-rechtliche Körperschaft betriebene Klinikum den gesamten Servicebereich auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft ausgegliedert, die an zwei Standorten in Schleswig-Holstein Betriebe unterhält. Seit Januar 2010 ist an dieser ein privater Investor zu 49 Prozent beteiligt. Die Arbeitsverträge der 505 durch die Ausgliederung betroffenen Arbeitnehmer blieben unverändert und richten sich weiterhin nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes.

Alle Betroffenen widersprachen einem Vertragswechsel zum Tochterunternehmen und werden seit 2005 unverändert an ihren alten Arbeitsplätzen im Betrieb des Tochterunternehmens beschäftigt. Dieses erstattet dem Klinikum für die gestellten Arbeitnehmer die Vergütung, erteilt die fachlichen Weisungen, darf aber keine Kündigungen aussprechen. Bei der in dem Tochterunternehmen an beiden Standorten im Mai 2010 durchgeführten Betriebsratswahlen durften die 221 beziehungsweise 284 überlassenen Arbeitnehmer zwar wählen. Zwei Vorschlagslisten zweier Gewerkschaften waren vom Wahlvorstand aber nicht zugelassen worden, weil auf ihnen mehrere vom Klinikum gestellte Beschäftigte aufgelistet waren, die in der Folge nicht gewählt werden konnten. An einem Standort wurde deshalb auch an Stelle eines 13-köpfigen Betriebsrats nur ein Gremium aus elf Betriebsratsmitgliedern gewählt.

Die beiden Gewerkschaften waren mit ihren Wahlanfechtungsverfahren durch zwei Instanzen erfolgreich. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht (Az.: 3 TaBV 31/10 vom 23.03. 2011; 2 TaBV 35/10 vom 05.04.2011) ausgeführt, dass einer privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaft langfristig gestellte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in ihrem Einsatzbetrieb bei Betriebsratswahlen auch ohne arbeitsvertragliche Bindung zum Einsatzbetrieb nicht nur wahlberechtigt, sondern auch wählbar seien und bei der Betriebsratsgröße mitzählen. Das folge aus der seit August 2009 geltenden gesetzlichen Neuregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.

Die Entscheidung vom 27.04.2011 im dritten Wahlanfechtungsverfahren (Az.: 3 TaBV 36/10) betraf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt. Dort hatte der Wahlvorstand vier teilweise seit 1997 von einem Kreis nach Ausgliederung an eine privatisierte Tochtergesellschaft überlassene Arbeitnehmer mitgezählt und einen fünfköpfigen Betriebsrat wählen lassen. Die Arbeitgeberin meinte, es durfte nur ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt werden.

In allen drei Verfahren ist die Rechtsbeschwerde aufgrund der neuen Gesetzeslage wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.


Quelle:

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2011
Aktenzeichen: 3 TaBV 36/10, 2 TaBV 35/10, 3 TaBV 31/10
PM des LAG Schleswig-Holstein vom 04.05.2011

Quelle: arbeitsrecht.de - (mst)


Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 17.05.2011