Selbstständige in der Weiterbildung

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Umsatzsteuerfreiheit für Dozenten gilt auch rückwirkend

Wird einer freiberuflichen Lehrkraft rückwirkend bescheinigt, dass ihr Unterricht berufs- oder prüfungsvorbereitend ist, so muss das Finanzamt die entsprechenden Steuerbescheide ebenfalls rückwirkend ändern, auch wenn sie schon "bestandskräftig" sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 20. August entschieden.

Unterrichtsleistungen freiberuflicher Lehrkräfte sind unter anderem dann von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn "die zuständige Landesbehörde" bescheinigt, dass "sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten". So steht es im § 4 Nr. 21b, bb UStG. Liegt eine entsprechende Bescheinigung für die Schule vor, an der der Betroffene unterrichtet, so gilt die Befreiung auch für ihn.

Im vorliegenden Fall lag eine solche Bescheinigung jedoch weder für den betroffenen Musikschullehrer vor noch für die Schule, an der er unterrichtete, weshalb das Finanzamt von ihm per Steuerbescheid für das Jahr 2004 die Zahlung von Umsatzsteuer aus seinen Honoraren verlangte. Als nach Ende der Einspruchsfrist das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur sowohl der Musikschule als auch dem Lehrer persönlich (für seinen privaten Musikunterricht) bescheinigte, dass ihre Unterrichtsleistungen bereits seit 2001 die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllten, lehnte das Finanzamt eine nachträgliche Änderung der Steuerbescheide dennoch ab, da es die ministerielle Bescheinigung nicht für durchweg bindend hielt.

Da aber irrte das Finanzamt, stellte der BFH fest. Bei der Bescheinigung des Ministerium handele es sich nämlich um einen "Grundlagenbescheid" im Sinne von § 175 der Abgabenordnung, und wenn ein solcher Bescheid – auch nachträglich – vorgelegt wird, dann muss der entsprechende Steuerbescheid geändert werden, auch wenn er bereits bestandskräftig ist und nicht mehr "unter dem Vorbehalt der Nachprüfung" steht. Und zwar ohne weitere Nachprüfung: "Die Bescheinigung der Landesbehörde ist dabei für das Finanzamt bindend und der Nachprüfung durch das Finanzgericht entzogen".

Analog lässt sich diese Entscheidung auch auf Musiker und darstellenden Künstlerinnen anwenden. Von Interessen ist das vor allem für Leute, die zu spät feststellen, dass sie im Vorjahr die 17.500-€-Grenze für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer überschritten haben und im folgenden Jahr deshalb umsatzsteuerpflichtig gewesen wären, aber keine Umsatzsteuer erhoben haben. Sie können sich in diesem Fall also nachträglich eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass sie die Bedingungen für die berufsspezifische Steuerbefreiung erfüllen, und so vermeiden, dass sie Umsatzsteuerbeträge abführen müssen, die sie gar nicht in Rechnung gestellt haben (Aktenzeichen V R 25/08).


Quelle: mediafon

Weitere Informationen zum Urteil gibt es auf der Homepage von mediafon.

Schlagworte zu diesem Beitrag: Honorar, Freiberufler/Selbstständige
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 03.11.2009