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Ermittlung der Fahrtkosten bei befristeter Fortbildungsmaßnahme

Führt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, so wird der Veranstaltungsort nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Die Fahrtkosten zu der Bildungseinrichtung sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Neben dieser Vollbeschäftigung nahm er an einer Bildungsmaßnahme an einer Beruflichen Schule teil. Die Bildungsmaßnahme hatte im August 2000 begonnen und sollte Ende Juli 2004 beendet sein. Der Kläger besuchte die Bildungsstätte dienstags und freitags jeweils von 17.30 Uhr bis 21.00 Uhr und samstags von 8.30 Uhr bis 15.15 Uhr.

In der Einkommensteuer-Erklärung des Streitjahres machte er im Zusammenhang mit dieser Bildungsmaßnahme Werbungskosten geltend und zwar Fahrtkosten nach reisekostenrechtlichen Grundsätzen sowie Mehraufwendungen für Verpflegung.

Das beklagte Finanzamt sah die Bildungseinrichtung als weitere regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Es berücksichtigte deshalb nur die Entfernungspauschale; Mehraufwendungen für Verpflegung ließ es außer Ansatz.

Der Kläger vertritt die Auffassung die Fahrtkosten seien zu der auswärtigen Bildungsstätte auch über die ersten drei Monate hinaus mit den tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Veranstaltungsort für die befristete Bildungsmaßnahme sei nur zeitweilig hinzugetreten und begründe keine weitere regelmäßige Arbeitsstätte.

Der BFG gab dem Kläger teilweise recht.

Die Kosten für die Fahrten zu Bildungseinrichtung sind in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. Die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

Zu den als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Bildungsmaßnahme stehen gehören auch Fahrt- bzw. Mobilitätskosten. Sie sind grundsätzlich gemäß Â§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.

Im Einkommensteuerrecht wird die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits bemessen (objektives Nettoprinzip). Auch Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach Auffassung des Senats beruflich veranlasst und damit Erwerbsaufwendungen.

Das objektive Nettoprinzip erfuhr allerdings durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. insoweit eine Einschränkung, als die Fahrtkosten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte nicht im tatsächlichen Umfang steuerlich abziehbar waren, sondern nur nach Maßgabe einer Entfernungspauschale.

Diese Begrenzung ist nach Ansicht des BFG im Grundsatz sachlich gerechtfertigt. Denn liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.

Liegt jedoch keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß Â§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt.

Nach diesen Grundsätzen und den im Streitfall vorliegenden Umständen ist die Bildungseinrichtung nicht als weitere regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Die in der Freizeit ausgeübte (Fort-) Bildungsmaßnahme des Klägers erstreckte sich zwar über vier Jahre und war damit längerfristig; sie war indessen vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

Die Bildungseinrichtung wurde auch nicht mit Ablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte, da das Gesetz eine Dreimonatsfrist nur bei Mehraufwendungen für Verpflegung vorsieht (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).

BFH, Urt. v. 10.04.2008 - VI R 66/05
PM des BFH Nr. 57/08 v. 11.06.2008

Quelle: arbeitsrecht.de



Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 13.06.2008

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 29.03.2024