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Ausschreibungspraxis der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Die LINKE wollte von der Bundesregierung wissen:

„Kann in den Bundesländern, in denen Tariftreugesetze erlassen wurden, die Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen durch die jeweiligen Arbeitsagenturen an eine Tariftreueerklärung gebunden werden?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?"


Darauf hat die Bundesregierung geantwortet:

„Die Bundesagentur für Arbeit ist als öffentlicher Auftraggeber gemäß Â§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bzw. gemäß Â§ 77a SGB IV i. V. m. § 55 der Bundeshaushaltsordnung verpflichtet, arbeitsmarktpolitische Leistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren zu beschaffen. Nach § 97 Abs. 4 2. Halbsatz des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind „andere und weitergehende Anforderungen an den Bieter“, so auch die Forderung nach tariflicher Entlohnung, nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung anwendbar. Die Vergabe- und Tariftreuegesetze einzelner Länder haben nur Wirkung für die Landesverwaltungen und dort auch nur für die in dem jeweiligen Gesetz selbst genannten Bereiche (i. d. R. Bauleistungen).

Aber auch wenn ein für die jeweiligen Arbeitsagenturen anwendbares Tariftreuegesetz vorläge, könnte die Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen nicht an eine Tariftreueerklärung gebunden werden, weil im Bereich der Arbeitsmarktdienstleistungen kein anknüpfungsfähiger Tarifvertrag vorliegt.“


Quelle: Antwort der Bundesregierung (16/8356) auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (16/8056)

Ohne einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für arbeitsmarktpolische Dienstleistungen der BA wird das dauernde Preis- und damit Lohndumping der Bildungsträger nicht zu knacken sein.


Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 13.06.2008

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 28.03.2024