Förderung der beruflichen Weiterbildung

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Bundesagentur soll Lohndumping bekämpfen

An den
Bundesminister für Arbeit und Soziales
Herrn Olaf Scholz


Sittenwidrige Bezahlung in der SGB II und III geförderten Aus- und Weiterbildung


Sehr geehrter Herr Scholz,

wir sind sehr erfreut über Ihren Vorstoß zur Schaffung der Voraussetzungen für einen Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildung. Die Öffnung des Arbeitnehmerentsendegesetzes erscheint uns dafür der richtige Weg. Da ein entsprechendes Verfahren einige zeit in Anspruch nehmen wird und unser Branchentarifvertrag nicht kurzfristig seine Wirkung entfalten kann, möchten wir Sie im Folgenden auf ein aktuelles Problem hinweisen.

Im Frühjahr dieses Jahres findet eine große Ausschreibungsrunde der Bundesagentur für Arbeit (BA) für Maßnahmen der Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) und der Berufsvorbereitung (BVB) statt. Der Veröffentlichungstermin für die Leistungsbeschreibungen soll der 11.03., der Abgabetermin für die Bieterangebote soll der 06.05.2008 sein. Hier könnte eine Regelungslücke entstehen, da der Branchentarifvertrag Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildung zu diesem Zeitpunkt noch keine Wirksamkeit erlangt haben wird.

In den Ausschreibungsunterlagen der BA werden von einem Bildungsträger Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verlangt. Unter Zuverlässigkeit versteht die Bundesagentur für Arbeit, dass der Bieter „die für die Art der Geschäfte geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ einhält. Bis der Mindestlohn greift. Sollte unserer Meinung nach die Bundesagentur die Frage nach einer sittenwidrigen Bezahlung prüfen.

Sittenwidrig ist eine Bezahlung nach de Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wenn sie nur 75 % des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst beträgt (siehe Rechtssprechung des BAG zu Ersatzschulen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden).

In Sachsen-Anhalt ist uns ein Fall von 1.200 € für eine Vollzeitstelle in der Berufsvorbereitung bekannt. Wir wissen durch die Auswertung der Ausschreibungsergebnisse, dass dies kein Einzelfall ist. In Gesprächen mit Betriebsräten Ende des Jahres 2007 nannte ein hochrangiger Vertreter der BA in Nürnberg diese Bezahlung zwar „grenzwertig“, sah aber keinen Grund für die BA zum Einschreiten. Wir denken, dass diese Bezahlung sittenwidrig ist und zum Ausschluss des Bieters vom Verfahren führen muss. Dies ergibt sich unserer Meinung nach aus § 1 SGB III, in dem es Heißt: „Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken“.


Sehr geehrter Herr Scholz,

wir bitten Sie, zu der von uns angesprochenen Thematik tätig zu werden und mit Ihrer Fach- und Rechtsauffassung die Bundesagentur für Arbeit anzuweisen, in den Preiskalkulationen der Bieter die Arbeitsentgelte auf Sittenwidrigkeit zu prüfen. Nur so kann der Mindestlohn auch erfolgreich sein.


Mit freundlichen Grüßen
Für den Arbeitskreis der Betriebräte überregionaler Weiterbildungsträger


Helmuth M. Kramer
Ulrich Kreutzberg


Sie können den Brief an den Bundesminister Scholz hier als pdf-Datei herunterladen.

Verweise zu diesem Artikel:
Schlagworte zu diesem Beitrag: Mindestlohn, Arbeitnehmerentsendegesetz
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 14.04.2009