Nachrichten-Archiv

Zurück zur Übersicht

EuGH-Urteil

Umsatzsteuer für Honorarkräfte bekräftigt

Am 14. Juni entschied der Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, dass selbstständige Honorarlehrer an Volkshochschulen nicht die Umsatzsteuerbefreiung für Privatlehrer in Anspruch nehmen können. Insbesondere dann nicht, wenn die Teilnehmer der Kurse die Gebühren an die Schule entrichten. - Dieses Urteil beruht auf einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2006. Das deutsche Gericht muss nun endgültig zum Thema entscheiden, wird sich aber wohl der Interpretation des EuGH anschließen.

Das Verfahren ins Rollen gebracht hatte ein Umsatzsteuerbescheid des Finanzamts Wilmersdorf (Berlin) gegen den Honorarlehrer Werner Haderer, Dieser war der Meinung als Privatlehrer für seine Honorare keine Mehrwertsteuer abführen zu müssen. Die entsprechende EU-Richtlinie zur Umsatzsteuerbefreiung für Privatlehrer gilt jedoch, so der EuGH, nur für Verträge, die unmittelbar zwischen Lehrer und Unterrichteten geschlossen werden.

Eine Interpretation, die sich schon schon in dem Gutachten fand, dass dem EuGH im März vorgelegt wurde. Darin argumentierte die Generalanwältin Eleanor Sharpston, "dass der Begriff des von Privatlehrern erteilten Unterrichts nicht den Fall umfasst, dass ein selbständiger Lehrer mit einer Lehreinrichtung einen Vertrag schließt über die Unterrichtung von Schülern oder Studenten im Rahmen von Kursen, die von der Einrichtung in ihren Räumlichkeiten und unter ihrer Verantwortung durchgeführt werden und für die die Schüler oder Studenten die Einrichtung und nicht den Lehrer bezahlen." Im konkreten Fall kommt das Gericht zu dem Schluss, dass Haderer "keineswegs für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung unterrichtete, sondern in Wirklichkeit dem Land Berlin, das ihn für die Erbringung von Dienstleistungen für das von diesem Land verwaltete Bildungssystem bezahlte, als Lehrer zur Verfügung stand". Es sei nun Sache des BFH zu prüfen, ob er dies auch so sehe.

Die auf einer afp-Meldung beruhende Darstellung einiger Medien, nun kämen auf Volkshochschulen immense Umsatzsteuerzahlungen zu, ist übrigens völlig übertrieben. Die Meldung übersieht, dass es sich bei dem Versuch als Privatlehrer durchzugehen eher um einen Einzelfall handelt. Ansonsten gilt ohnehin, dass eine Umsatzsteuerbefreiung für Lehrende nur in Frage kommt, wenn der einzelne Kurs als berufsvorbereitend anerkannt ist. Die Befreiung der Volkshochschule als gemeinnützige Einrichtung ist ein anderes Thema. Sie führt tatsächlich zu großen Belastungen, jedoch für die umsatzsteuerpflichtigen Honorarkräfte: Solange nichts anderes vereinbart ist, bedeutet die Umsatzsteuerpflicht des Empfängers leider nicht, dass der Auftraggeber die Steuer zusätzlich zum Honorar bezahlen muss. Typischerweise vereinbart er daher feste Honorarsätze - inklusive Umsatzsteuer.


Quelle: mediafon

Hier geht es zur Seite Umsatzsteuerbefreiung für Lehrkräfte von mediafon.

Schlagworte zu diesem Beitrag: Freiberufler/Selbstständige, Honorar, Volkshochschule
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 14.04.2009