Nachrichten-Archiv

Zurück zur Übersicht

Bundeskartellamt beeinflusst die Ausschreibungen der Bundesagentur für Arbeit für Berufsvorbereitende Maßnahmen

Die Bundesagentur für Arbeit war der Meinung, dass gemeinnützige GmbH's aufgrund ihrer Steuerprivilegien besondere Wettbewerbsvorteile hätten. Daher müssten sie von öffentlichen Ausschreibungen mit anderen gewerblichen Anbietern ausgeschlossen werden.

Letztlich stellte die Bundesagentur für Arbeit gemeinnützige GmbH's mit Schulen und Universitäten auf eine Stufe. Das Bundeskartellamt hat diese Rechtsauffassung mit dem neuen Beschluss kassiert und gemeinnützige GmbH's als gewerbliche Anbieter wieder zugelassen.

Wörtlich führt das Bundeskartellamt in seiner Entscheidung aus:
"Die ASt ist keine Einrichtung, die im Sinne der oben zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgrund staatlicher Förderungen unabhängig von marktüblichen Kosten wirtschaften kann. Dem zufolge besteht auch nicht die (zumindest abstrakte) Gefahr, dass die ASt gewerbliche Unternehmen im Preiswettbewerb verdrängen könnte. Die ASt bietet als sogenannter Bildungsträger ihre Dienstleistungen, und zwar insbesondere die hier von der Ag nachgefragten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, am Markt und im Wettbewerb mit anderen Bildungsträgern an. Der ASt werden, abgesehen von der Körperschafts- und Gewerbsteuerbefreiung, keinerlei nennenswerte aus öffentlichen Mitteln finanzierte Vorteile gewährt. Sie enthält weder finanzielle Zuschüsse der öffentlichen Hand noch genießt sie das Privileg der Gewährträgerschaft der öffentlichen Hand. Die ASt finanziert sich, wie andere juristische Personen des Privatrechts, im wesentlichen aus den Einlagen ihrer Gesellschafter sowie den Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit. Auch Kredite müssen von der ASt zu marktüblichen Konditionen aufgenommen werden. Die ASt genießt darüber hinaus auch keinerlei Privilegierung im Falle einer drohenden Insolvenz, sie kann vielmehr wie jedes andere gewerbliche Unternehmen zahlungsunfähig werden. Dementsprechend hat sich die ASt bei der Kalkulation und Durchführung von Schulungsmaßnahmen an betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu orientieren, sie muss z.B. Räumlichkeiten und Personal zu marktüblichen Konditionen beschaffen."

Sie können die Entscheidung auf der Homepage des Bundeskartellamtes als pdf-Datei unter der Nummer VK 1-42/04 herunterladen.

Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 26.05.2004

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 29.03.2024