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Arbeitshilfe für Betriebsräte in Bildungsunternehmen

Umgang mit der Beschäftigung von DozentInnen

Betriebsräte in der Weiterbildung werden mit sehr vielfältigen Beschäftigungsformen konfrontiert. Dabei haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, „dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden“. (§ 75 BetrVG). Alle im Betrieb tätigen Personen haben einen Anspruch darauf, vom Betriebsrat angemessen in ihren sozialen Belangen vertreten zu werden.

In der Novellierung des BetrVG von 2001 erweiterte der Gesetzgeber die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers „auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.“ (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Seit dieser Zeit können Betriebsräte in der Weiterbildung von ihren Arbeitgebern regelmäßig Informationen über die Beschäftigung von Honorarkräften verlangen.

Die meisten Lehrenden in der Weiterbildung arbeiten als Honorarkräfte, und das nicht erst seit kurzer Zeit. Viele von ihnen machen das nicht nebenberuflich. Sie leben hauptsächlich oder vollständig von ihren Honorareinkünften. Und sie unterliegen bei ihrer Beschäftigung den Mitwirkungs- und Mitbestimmungspflichten des Betriebsrats. Ein Umstand, der längst noch nicht bei den Bildungsträgern angekommen ist.

Mit dieser Arbeitshilfe wollen wir den Betriebsräten wichtige Informationen über die sozialrechtliche Stellung von Honorarkräften und den Mitbestimmungsrechten des BR bei deren Beschäftigung durch den Arbeitgeber an die Hand geben. DozentInnen in der Weiterbildung verdienen eine gute Vertretung durch den Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber.


Die Broschüre kann beim Bundesfachbereich Bildung, Wissenshaft und Forschung für 3 Euro bestellt werden.

Verweise zu diesem Artikel:
Schlagworte zu diesem Beitrag: Freiberufler/Selbstständige, Honorar
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 13.01.2011

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 28.03.2024