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Rückzahlung von Fortbildungskosten

Wird ein Arbeitnehmer erst nach Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme zur Rückzahlung der entsprechenden Kosten verpflichtet, so unterliegt die zu Grunde liegende Vereinbarung der Inhaltskontrolle nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftbedingungen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelte die Klage einer Apothekenhelferin, deren ehemaliger Arbeitgeber bei ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vom ausbezahlten Gehalt die Kosten einer früheren Fortbildung abgezogen hatte.

Der Arbeitgeber berief sich dabei auf eine nach Abschluss der Schulungsmaßnahme mit der Frau getroffenen Vereinbarung, wonach zum einen er die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten hatte – was bisher nicht geschehen war -, und zum anderen die Mitarbeiterin die Fortbildungskosten unter bestimmten Umständen zu erstatten hatte.

Zu Unrecht, wie das BAG befand.

Klauseln, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichten, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Demnach können entsprechende Kosten nur zurückverlangt werden, wenn die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser für keinen unangemessenen Zeitraum an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist diese Bindungsdauer zu lang, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsklausel.

Ob dies auch in einer Konstellation wie der obigen gelte, ließen die Richter offen, verwiesen aber darauf, dass die Vereinbarung jedenfalls an den allgemeinen Grundsätzen zu messen sei.


BAG, Urt. v. 15.09.2009 – 3 AZR 173/08
PM des BAG Nr. 91/09 v. 15.09.2009

Quelle: arbeitsrecht.de



Schlagworte zu diesem Beitrag: Berufliche Weiterbildung
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 17.09.2009

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 28.03.2024