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Erstattungspflicht für Fortbildungskosten

Die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht für Fortbildungskosten, die den Arbeitnehmer für fünf Jahre bindet, ist als unangemessene Benachteiligung grundsätzlich unwirksam.

Der klagende Arbeitgeber vereinbarte mit einem Mitarbeiter eine Rückzahlungspflicht für Fortbildungskosten bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von 5 Jahren. Als dieser sich weigerte zu bezahlen, wandte sich der Arbeitgeber an das Gericht.

Die Klage war durch alle Instanzen erfolglos.

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen.

Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Eine "geltungserhaltende Reduktion" auf die zulässige Bindungsdauer, z.B. von zwei Jahren, findet nicht statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht. Dies was hier nicht der Fall.


BAG, Urt. v. 15.01.2009 – 3 AZR 900/07
PM des BAG Nr. 4/09 v. 15.01.2009


Quelle: arbeitsrecht.de


Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 20.01.2009

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 29.03.2024