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Gegendarstellung des Klägers zur BAG-Pressemitteilung Nr. 22/08 vom 13.03.2008:

In der Presse und im Internet wird verschiedentlich behauptet - so auf dem Experten-Blog des C.H. Beck-Verlages durch den Osnabrücker Rechtsprofessor Stoffels -, dass die vorliegende Entscheidung 2 AZR 1037/06 zur betriebsbedingten Kündigung eines Moskito-Anschlägers nichts anderes darstelle als die Wiederholung und Bekräftigung eines früheren BAG-Urteils aus dem Jahr 1996 (sog. 'Weight-Watchers-Urteil') und also überhaupt keine Änderung in der bisherigen BAG-Rechtssprechung bedeute. Das ist falsch!

Tatsächlich unterscheidet sich das BAG-Urteil 2 AZR 1037/06 fundamental vom Weight-Watschers-Urteil von 1996, denn damals war den gekündigten Weight-Watchers-Angestellten unternehmerisches Handeln in ihrer bisherigen Tätigkeit eingeräumt und sogar zwingend zur Auflage gemacht worden, während den gekündigten Moskito-Anschlägern dagegen jedes unternehmerische Handeln in ihrer bisherigen Tätigkeit VERBOTEN ist.

Notwendigkeit zu unternehmerischem Handeln und Verbot zu unternehmerischem Handeln im bisherigen Job stehen sich in den verglichenen Urteilen von 1996 und 2008 wie Feuer und Wasser gegenüber.

In ihrer BAG-Pressemitteilung 22/08 vom 13.03.2008 sprechen die BAG-Richter des 2. Senats davon, dass die „den bisher als Arbeitnehmern beschäftigten ‚Moskito-Anschlägern’ angebotenen Verträge (..) keine Arbeitsverträge (sind).“

Dieser Satz erweckt den Eindruck, dass dem Moskito-Anschläger vor seiner Entlassung ein Vertrags-Angebot gemacht worden sei. Es ist dem Kläger aber - und dies ist aktenkundig - überhaupt kein Vertrags-Angebot gemacht worden.

Der PFLICHT-SCHRIFTSATZ der Beklagten, welcher vom 25.10. 2004 datiert und wo dieses Vertrags-Angebot zu finden sein müsste, enthält genau folgende Anlagen:

1) den in der BAG-Mitteilung erwähnten Interessenausgleich vom 29.06.2004,
2) die Anhörung des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung am 15.07.2004, und
3) den vom 2. Senats des BAG in seiner Vorankündigung zum Prozess erwähnten WIDERSPRUCH des Betriebsrats vom 26.07.2004.

Wie aus den BAG-Akten hervorgeht, hat die Beklagte erst mehr als ein halbes Jahr nach der Entlassung des Klägers das Bedürfnis gefühlt, das Surrogat eines Vertragsangebots an diesen nachträglich einzureichen. Die Moskito-Monopolistin (ihr gehören alle in München montierten 8000 Moskitos) reichte deswegen mit Datum vom 03.03.2005 dem Arbeitsgericht München per Fax einen Schriftsatz ein, der dem Gericht per Eingangsstempel am 10.MRZ 2005 zuging und welcher als einzige Anlage einen am 03.03.2005 von der Frankfurter Zentrale von der Niederlassung München angeforderten und dort anonymisierten Vertrag enthielt, der 2002 mit einem unbekannten Subunternehmer geschlossen worden war. (Der Vorgang ist durch Faxnummer und -datum oben links „03.03.2005“ in den BAG-Akten hervorragend dokumentiert).

Dieser anonymisierte Vertrag aus dem Jahre 2002 ist dem Kläger auch damals noch nicht vorgelegt worden, denn die Durchschrift des Schriftsatzes, die dem Kläger von der Beklagten per E-Mail zugeschickt wurde, enthielt diese Anlage nicht, was der Kläger per schriftlicher Eingabe am 13.03.2005 beim Gericht aktenkundig machte.

Wenn die BAG-Pressemitteilung Nr. 22/08 weiter ausführt:

- „Die den bisher als Arbeitnehmern beschäftigten ‘Moskito-Anschlägern’ angebotenen Verträge sind keine Arbeitsverträge. Die nach diesen Verträgen für die Beklagte Tätigen unterliegen nicht dem für Arbeitsverhältnisse kennzeichnenden Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art und Weise der Arbeitsleistung. Außerdem müssen sie die Leistungen nicht in Person erbringen, sondern können sie auch durch Dritte (zB Arbeitnehmer) erbringen lassen. (Schluss-Sätze der BAG-Mitteilung 22/08 vom 13.03.2008) -,

so bedeutet dies angesichts des MOSKITOMONOPOLS der Firma nur so viel, dass der entlassene Arbeitnehmer seine bisherige Arbeit mit anderen Arbeitnehmern teilen kann.

Es ist so - um es an einem Beispiel zu erläutern -, wie wenn die Post einen Briefträger entlässt und diesem gleichzeitig verbietet, auch nur einen Briefkasten auf eigene Rechnung - auch nicht mit anderem Material - anzurühren, sondern ihm nur freistellt, sein Arbeitskontingent, das er nach wie vor ausschließlich von der Post erhält, mit anderen Briefträgern zu teilen.

Die Definition, welche die BAG-Richter im letzten Absatz der Pressemitteilung Nr. 22/08 zum „selbständigen Unternehmer“ liefern, stellt die bisherige Rechtssprechung völlig auf den Kopf, indem die Richter behaupten, dass der ‚Moskito-Anschläger’ „in Bezug auf Zeit, Ort und Art und Weise der Arbeitsleistung“ frei sei. Tatsächlich verrichten die angeblichen „selbständigen Unternehmer“ „in Bezug auf Zeit, Ort und Art und Weise der Arbeitsleistung“ exakt dieselbe Tätigkeit wie der entlassene Arbeitnehmer zuvor, indem sie von denselben Listen, Plakaten und Stellen des Moskito-Monopolisten abhängig sind und es ihnen verwehrt ist, auch nur EINES der 8000 im Besitz der Monopol-Firma befindlichen Moskitos unternehmerisch zu bewirtschaften.

Tatsächlich lassen es die BAG-Richter des 2. Senats für hinreichend gelten, dass dem Kläger nach seiner Entlassung „kein Arbeitsvertrag“ mehr angeboten worden ist. Das ist unstreitig: Dem entlassenen Arbeitnehmer ist vor und nach seiner Entlassung „kein Arbeitsvertrag“ mehr angeboten worden. Unstreitig ist aber auch, dass ein Urteil, welches es zur betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers für hinreichend erachtet, dass dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung „kein Arbeitsvertrag“ mehr angeboten wird, die Beseitigung des Kündigungsschutzgesetzes selbst bedeutet.

Gerhard Straehle


Hier können sie die Diskussion auf dem Experten-Blog des Beck Verlags einsehen.

Wir dokumentieren im pdf-format den Widerspruch des Betriebsrats zur Kündigung und den entsprechenden Passus im Sozialplan (pdf-Datei).



Verweise zu diesem Artikel:
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 23.04.2008

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 16.04.2024