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Kommando zurück: Die neuen Ausschreibungsbedingungen der Bundesagentur bei der Vergabe Berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen (BVB)

Wer die bisherige Spruchpraxis der Vergabekammer/n des Bundeskartellamts in Bonn aufmerksam verfolgt hat, der/die konnte über die in der Woche vor Pfingsten in Nürnberg vorgenommene „realistische Wende“ nicht überrascht sein. Im Kern wird dort das „zweikreisige“ Ausschreibungsverfahren wieder kassiert; neben der „öffentlichen“ Ausschreibung für erwerbswirtschaftliche Träger wird nunmehr ein zweites „öffentliches“ Verfahren für ca. 90 % der bisher unter „freihändigwettbewerblicher“ Vergabe einsortierten Lose durchgeführt. Nur etwa 10% der bislang in diesem Loskomplex vorhandenen BVB- lätze, so heißt es offiziell, würden über die freihändige Vergabe ohne öffentliche Auslobung zugeschlagen, gedacht sei vor allem an Volkshochschulen, öffentliche Jugendhilfeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten etc.

Langsam scheint im Zentraleinkauf der Bundesagentur - aber auch im Aufsicht führenden BMWA - die einschlägige Kommentierung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) und auch die Fachliteratur dazu zur Kenntnis gelangt zu sein, auch wenn das jetzt gewählte Verfahren (siehe unten) zahlreiche Fragen offen lässt und weiterhin angreifbar ist. Denn dem „Ausschluss vom Wettbewerb“ gemäß Â§ 7 VOL/A (speziell der Ziffer 6) geht eindeutig der § 3 derselben Vorschrift vor, nach der die Vergabestellen, also in diesem Falle die Bundesagentur, zunächst zu prüfen haben, welche (Teile von) Aufträge/n nicht im Wege der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung sondern eben in einem nicht-förmlichen Verfahren über die freihändige Vergabe zu aquirieren sind. Der § 3 Ziffer 4 nennt dafür 15 (fünfzehn !) Gründe und Sachverhalte, darunter den jetzt in den Streit geratenen, wonach „Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten und ähnliche Einrichtungen“ eben über freihändige Vergabe bedient werden können bzw. sollen.

Dass die Bundesagentur dies mit sanfter Nachhilfe des Bundeskartellamts (und eingeschränkt auch dem OLG Düsseldorf als dessen Revisionsinstanz) sich nunmehr zu eigen macht ist löblich; dass sie es sechs Wochen nach Beginn des Verfahrens, mit gut vierzehntägiger Fristverlängerung bis zur Angebotsabgabe tut wird Ärger und weitere Einsprüche/Rügen zurfolge haben. Denn gerade die Umstufung des „zweiten Ausschreibungskreises“ weg von der freihändigen Vergabe (bei der gemäß Â§ 18 Abs. 2 VOL/A von der Festlegung einer Angebotsfrist abgesehen werden kann) hin zur öffentlichen Ausschreibung unterwirft diese vermutlich der Fristsetzung nach § 18 a VOL/A – und diese beträgt idR 52 Tage.

Dass im neuen „zweiten öffentlichen Ausschreibungskreis“ insgesamt bei 90 % aller Lose alles beim alten geblieben ist (abgesehen von der neuen Titelei),dürfte - mit einer entscheidenden Ausnahme - wenig in den Streit geraten, weil es schlicht Fehler und Versäumnisse der Bundesagentur (nicht fristgerecht) „heilt“, die von Anfang an (also ab 09.März mit der misslungenen „Bewerberkreiserkundung“) hätten vermieden werden können. Die meisten der in der Jugendberufshilfe operierenden Träger, also vor allem auch (private, bisweilen gemeinnützige) Aus- und Fortbildungsstätten oder „ähnliche Einrichtungen“ (worunter alle Einrichtungen der Dt. Privatschulen oder der Euro-Schulen fallen dürften) kalkulieren ihre Angebote nach nackten Wirtschaftlichkeitsberechnungen ohne jede öffentliche Subventionierung und operieren daher „am Markt“, zusammen und zugleich auch als erwerbswirtschaftliche Unternehmen. Sie – ob als Mutter- oder mehr oder weniger gut getarnt mit einer schmucken gemeinnützigen Tochtergesellschaft – in den Kreis der Einrichtungen nach § 3 Ziffer 4 Buchstabe o einreihen zu wollen und damit in den Genuß der freihändigen Vergabe kommen zu lassen wäre früher oder spätestens dem Bundeskartellamt oder dem OLG Düsseldorf aufgefallen (und nicht unbeanstandet geblieben).

Große Probleme wird die jetzige Neuaufteilung der „Ausschreibungskreise“ (die nach wie vor keine Rechtsgrundlage in der VOL oder dem GWB haben) den anerkannten nicht-öffentlichen Einrichtungen der Jugendhilfe, also den anerkannten Einrichtungen der Kirchen und der Wohlfahrtspflege gemäß Â§ 75 KJHG, machen, die bislang im „Hauptgeschäft“ Jugendhilfeleistungen für die Kommunen erbringen und eben (aber am Rande) auch als Jugendberufshilfeträger für die Bundesagentur tätig geworden sind. Sie, die ähnlich wie Volkshochschulen oder (öffentliche) Jugendaufbauwerke in Schleswig-Holstein,an den öffentlichen (BAT) oder kirchlichen Tarif (AVR) gebunden sind, fallen dem Sinne des § 3 Ziffer 4 unter diejenigen Einrichtungen, die im Prinzip der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen (und daher öffentliche Mittel in nennenswertem Umfang erhalten), im Nebenzweck auch wirtschaftlich tätig sind, auch wenn dies bei den Kalkulationen für die Arbeitsagenturen nicht entscheidend zu Buche schlagen dürfte. Hier aber liegt zweifellos nach wie vor ein entscheidendes, von BA, BKartA und OLG bislang nicht gewürdigtes Problem, nämlich dass die Wettbewerbsvorteile schon seit längerem nicht bei den freihändig bedienten, öffentliche Mittel kassierenden Einrichtungen lagen/liegen, sondern bei jenen erwerbswirtschaftlich operierenden Trägern einschließlich privater Bildungseinrichtungen, die ihre Subventionen entweder aus anderen Geschäftszweigen erwirtschaften oder aber ihre MitarbeiterInnen mit Löhnen weit unterhalb jeder ortsüblichen Tarifstrukturen abspeisen, die andere (öffentliche, gemeinnützige oder anderweitig seriös entlohnende) Mitbewerber hoffnungslos aus dem Rennen schlagen. Die Begründung zu §§ 7 Ziffer 6 und 3 Ziffer 4 VOL/A ist daher seit längerem nicht mehr zeitgemäß.

Die Bundesagentur hat in der Woche vor Pfingsten mit ihrer Neujustierung des BVBVergabeverfahrens zunächst den Kopf aus der Schlinge gezogen; ob ihr damit ein Debakel ihrer zentralen Einkaufspolitik erspart bleibt, muss zunächst abgewartet werden.

Dr Henning Schierholz wird über den aktuellen Stand der Vergabepraxis auf einem Tagesseminar am 28. Juni in Kassel referieren. Weitere Informationen und ein Anmeldeformular finden Sie unter den Terminen des Bundesfachbereiches.

Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 03.06.2004

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 18.04.2024