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Musikschullehrer versicherungspflichtig beschäftigt

Trotz Abschluss von Honorarverträgen stand ein Gitarrenlehrer an einer städtischen Musikschule in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Das Sozialgericht hatte einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt, mit dem festgestellt worden war, dass ein Gitarrenlehrer an einer städtischen Musikschule in dieser Eigenschaft der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Der 8. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Stadt gegen das Urteil zurückgewiesen (Urteil vom 06.07.2016 - L 8 R 761/14).

Der Musiklehrer war bereits von 2005 bis 2007 angestellter Musiklehrer an der Musikschule A. Nachdem der Rat der Stadt Ende 2008 beschlossen hatte, zur Einsparung von Kosten Musiklehrer so weit wie möglich durch Honorarkräfte zu ersetzen, war der Gitarrist in den Jahren 2011 bis 2014 bei der Stadt aufgrund von Honorarverträgen tätig, wobei der Stundenumfang zwischen 7 und 12 Unterrichtsstunden pro Woche dem jeweiligen Unterrichtsbedarf angepasst wurde. Es wurde ausdrücklich eine "selbständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter“ vereinbart. Grundlage für den Unterricht war laut Honorarvertrag das Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen.

Das Landessozialgericht hat eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Musikschule und damit ein Beschäftigungsverhältnis bejaht. Der Gitarrenlehrer sei bei seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen und insbesondere durch die Rahmenlehrpläne gebunden gewesen. Die trotzdem immer noch vorhandene pädagogische Freiheit sei auch bei angestellten Lehrkräften üblich und ändere nichts daran, dass der Gitarrenlehrer als Beschäftigter anzusehen sei. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie der Auswahl der Schüler sei er nicht wie ein typischer Selbständiger frei gewesen. Zudem habe er kein Unternehmerrisiko getragen, dem gleichwertige unternehmerische Chancen gegenübergestanden hätten.

Der Senat hat die hergebrachten Rechtsgrundsätze zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit angewendet und deshalb die Revision nicht zugelassen. Das Urteil hat dennoch grundsätzliche Bedeutung für den Status von Lehrern an Musikschulen.


Quelle: Pressemeldung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2016

Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 11.07.2016

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 28.03.2024