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Lohnwucher bei "Praktikanten"-vergütung

Der arbeitnehmerähnliche Einsatz von Mitarbeitern verpflichtet zu entsprechender Bezahlung. Auf den Abschluss eines Praktikantenvertrages kann sich der Arbeitgeber nicht berufen, wenn Ausbildungs- und Arbeitszeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Der Kläger war bei der Beklagten zunächst im Rahmen einer berufsvorbereitenden Maßnahme eingesetzt. Die Beklagte ließ ihn im Anschluss daran eine als "Praktikantenvertrag" benannte Vereinbarung unterzeichnen, die eine wöchentliche Anwesenheitszeit von 38,5 Stunden und eine Vergütung von 200 Euro vorsah. Gleichzeitig wurde eine Stellenbeschreibung für Wohnbereichshelfer unterschrieben und für den Fall des erfolgreichen Absolvierens des Praktikums eine 18-monatige Ausbildung zum Altenpflegehelfer in Aussicht gestellt.
Der Kläger erbrachte die Tätigkeiten eines Wohnbereichshelfers, und wurde in den Dienstplänen der Beklagten entsprechend geführt. Ein Ausbildungsvertrag wurde ihm nach
Ende der vereinbarten Tätigkeitsdauer nicht angeboten. Er wandte sich daraufhin an das Gericht und klagte die für einen Wohnbereichshelfer übliche Vergütung in Höhe von 1.286 Euro Brutto/Monat ein.

Das ArbG gab der Klage in vollem Umfang statt.

Das Vertragsverhältnis ist als Arbeitsverhältnis anzusehen. Die Bezeichnung ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr die praktische Durchführung. Der Kläger war in den Betrieb der Beklagten eingegliedert und erbrachte seine Arbeitsleistung nach Weisung der examinierten Pflegekräfte. Ausbildungsleistungen wurden nicht erbracht, da die Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, was der Kläger hätte erlernen müssen und auf welcher Grundlage dies geschehen sollte.
Zudem steht die Dauer des Ausbildungsverhältnisses (18 Monate) in einem Missverhältnis zur Dauer des Praktikums (17 Monate). Es ist nicht ersichtlich, welche Defizite in dieser langen Vorbereitungszeit ausgeglichen werden sollten. Nicht der Ausbildungszweck, sondern die für den Betrieb erbrachten Leistungen standen hier deutlich im Vordergrund.

Da es sich mithin um ein "normales" Arbeitsverhältnis gehandelt hat, ist der Kläger wie ein Arbeitnehmer zu vergüten. Der vereinbarte Lohn von 200 Euro ist Lohnwucher und damit sittenwidrig.


ArbG Kiel, Urt. v. 19.11.2008 – 4 Ca 1187d/08
PM des ArbG Kiel Nr. 10/2008 v. 05.01.2009


Quelle: arbeitsrecht.de



Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 07.01.2009

Quelle: www.netzwerk-weiterbildung.info
Druckdatum: 29.03.2024