Der Zoll kontrolliert, ob der Mindestlohn auch gezahlt wird

Welche Bedeutung hat das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)?

Das alte AEntG ist am 1. März 1996 als Bundesgesetz in Kraft getreten. Wettbewerbsverzerrungen durch ausländische Dumpinglohnanbieter im Baugewerbe waren der Anlass. Inländische Bauunternehmen wurden dadurch geschützt, dass bestimmte Mindestarbeitsbedingungen – insbesondere das Arbeitsentgelt – auch von im Ausland ansässigen Arbeitgebern einzuhalten sind. Zielsetzungen sind nach § 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die Schaffung und Durchsetzung angemessener Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmer/innen und die Gewährleistung fairer und funktionsfähige Wettbewerbsbedingungen. Zugleich sollen sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden. Mit der Novellierung des Gesetzes im Jahre 2009 wurden sechs weitere Branchen (z. B. Briefdienstleistungen, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III Sozialgesetzbuch) in das Gesetz einbezogen.

Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich nicht nur auf Fälle, in denen Arbeitnehmer/innen aus dem Ausland vorübergehend in das Inland entsandt sind. Es gilt für die in § 4 aufgezählten Branchen auch für ständig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer/innen (z. B. Weiterbildungsbranche nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch).

Was hat der Zoll mit dem Mindestlohn in der Weiterbildung zu tun?

Die Branche Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch ist im Arbeitnehmer-Entsendegesetz im April 2009 aufgenommen worden. Der Mindestlohntarifvertrag ist mit Wirkung zum 1. August 2012 für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz regelt in § 16, dass für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers die Behörden der Zollverwaltung zuständig sind. Beim Zoll ist es die Abteilung „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ die auch in der Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen die Einhaltung der Zahlung des Mindestlohnes in den Unternehmen zu überprüfen hat.

Was wird beim Mindestlohn geprüft?

Wenn die Zollbeamten/innen tätig werden, sind Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen, die bei einer Prüfung angetroffen werden, gesetzlich verpflichtet, diese Prüfungen zu dulden und an diesen aktiv mitzuwirken. Sie müssen dabei insbesondere
  • die erforderlichen Auskünfte erteilen,
  • Unterlagen, z. B. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Meldeunterlagen, Nachweise über gezahlte Löhne und Arbeitszeitaufzeichnungen sowie andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen abgeleitet werden können, zur Einsichtnahme vorlegen und
  • das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume, beispielsweise die des Arbeitgebers während der Geschäftszeit, dulden.

Was droht den Betrieben, die den Mindestlohn nicht zahlen?

Im Arbeitnehmer-Entsendegesetz sind Bußgeldvorschriften aufgezählt, die bei Verstößen gegen Vorschriften des AEntG greifen. Verstöße begeht beispielsweise, wer
  • den Mindestlohn nicht gewährt,
  • Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht oder nicht für mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
  • prüfungsfähige Unterlagen nicht in Deutschland für längstens zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen auf der Baustelle, bereithält,
  • das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
  • eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

Kann man auch ein Unternehmen beim Zoll anzeigen, von dem man weiß, dass der Mindestlohn dort nicht gezahlt wird?

Wenn man weiß, dass der Mindestlohn nicht gezahlt wird, kann man sich an das nächste Hauptzollamt wenden. Ein solcher Tipp, eine entsprechende Anzeige kann auch anonym gemacht werden. Der Zoll geht auf jeden Fall den Anzeigen nach.

Unter der folgenden Internetadresse kann eine nach Bundesländern und innerhalb der Bundesländer nach Postleitzahlen geordnete Übersicht der Hauptzollamt-Standorte an denen Ansprechpartner an denen man sich bei Verstößen gegen den Mindestlohn wenden kann.
http://www.zoll.de/DE/Service/Auskuenfte/Zolldienststellen/faq_ansprechpartner_fks.html